RS OGH 1987/1/27 11Os156/86, 12Os161/95, 12Os129/05w

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Veröffentlicht am 27.01.1987
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Norm

StGB §146 C1

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur bestimmt sich bei erschlichenen Warenbestellungen der Schaden in der Regel nach dem Unterschied zwischen Kaufpreis und dem für den Geschädigten mit Rücksicht auf die (ihm zugängliche) Verwertungsmöglichkeit aus der Ware erzielten oder erzielbaren Erlös (SSt 37/52 ua). Dies setzt allerdings voraus, daß die Sache nicht wertlos oder - aus der Sicht des Opfers - gänzlich unverwertbar ist. Selbst bei Anwendung der - opferbezogenen, individuelle Faktoren berücksichtigenden - Differenzschadenstheorie ist vom Wert der Lieferung für den Bezieher, nicht aber von der Preiskalkulation des Verkäufers auszugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094249

Dokumentnummer

JJR_19870127_OGH0002_0110OS00156_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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