Norm
UrhG §14Rechtssatz
Das Urheberrecht knüpft bei der Verwirklichung seines Zieles, den Urhebern innerhalb der durch ihre schutzwürdigen Interessen bestimmten Schranken die Verwertung ihrer Werke vorzubehalten, nicht an den Werkgenuß an, der sich weitgehend im privaten Bereich abspielt, sondern an die Werkvermittlung. - "Sexshop-Video".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0076791Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0040OB00393_8600000_001