Norm
4.EVHGB Art7 Nr2Rechtssatz
Es entspricht der gemäß § 161 Abs 2 HGB bei Kommanditgesellschaften in Zweifelsfällen anzuwendenden Regel des Art 7 Nr 2 der 4.EVHGB, daß auch nicht vertretbare und nicht verbrauchbare Sachen, zu denen nach dem Sachbegriff des ABGB auch Rechte (hier Mietrechte) zu zählen sind, gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden, wenn sie nicht bloß für die Gewinnverteilung vertraglich bewertet wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0061319Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0050OB00019_8600000_001