Norm
MRG §30 Abs2 Z4 FRechtssatz
Übersteigen die Leistungen der Untermieter jene, die der Mieter dem Hauseigentümer zu erbringen hat, nur um rund ein Drittel, liegt keine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070620Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016