Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Resultiert ein Schaden aus der Verletzung von Aufklärungspflichten, kann der Geschädigte nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Aufklärungspflicht entsprochen worden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
WarnpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022104Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020