Norm
ABGB §7Rechtssatz
Wenn geltende gesetzliche Bestimmungen eine konkrete Gesetzeslage als gegeben ansehen, erfordert es die Einheit der Rechtsordnung, eine andere gesetzliche Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut durchaus die rechtliche Basis für die von den anderen Bestimmungen angenommene Rechtslage sein kann, so auszulegen, dass Widersprüche oder gar eine Diskrepanz zur verfassungsrechtlichen Lage vermieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008856Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016