Norm
HGB §339 Abs1Rechtssatz
Der Anspruch des Geschäftsinhabers nach Kündigung der stillen Gesellschaft auf Leistung des zur Abdeckung des endgültigen Verlustanteiles des stillen Gesellschafters erforderlichen Betrages der rückständigen Einlage ist erst fällig, sobald die Auseinandersetzungsbilanz und Auseinandersetzungsabrechnung aufgestellt und dem stillen Gesellschafter mitgeteilt sind. War der Stille mit der Leistung der Einlage schon in Verzug, kann er allerdings auch zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0062229Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010