Norm
AFB Art3Rechtssatz
Wenn die zerstörte Sache bereits aus anderen Gründen entwertet ist, so darf dieser außerhalb des Schadensereignisses liegende Minderwert nicht durch die Feuerversicherungsentschädigung gedeckt werden. Dies gilt insbesondere für Gebäude. Die Beweislast dafür, daß nicht mehr der Neuwert Versicherungswert ist, trägt jeweils, wer sich darauf beruft, also der Versicherer bei der Entschädigung bzw Entwertung zerstörter Sachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081157Dokumentnummer
JJR_19870129_OGH0002_0070OB00002_8700000_002