Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
Bei einem bloßen Umbuchungsvorgang, der keine Veränderung im Gesamtverhältnis der Aktiven zu den Passiven zur Folge hat, kann von einem Schaden im Sinn eines effektiven Verlusts an Vermögenssubstanz keine Rede sein. Allerdings kann durch eine Umschuldung (innerhalb des Gesamtobligos bei einem Kreditinstitut) ein im Sinn des § 146 StGB relevanter Schaden herbeigeführt werden, etwa durch Veränderung der Rückzahlungsbedingungen, der Zahlungslast oder ähnlichem.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094474Dokumentnummer
JJR_19870130_OGH0002_0110OS00141_8600000_001