Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Nach der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO haben die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit (und deshalb zweckmäßigerweise deutlich voneinander abgesetzt) zu enthalten
1. die Tatsachen, die das Gericht als erwiesen (oder als nicht erwiesen) annimmt (Feststellungen),
2. die Gründe, warum das Gericht diese Tatsachen als erwiesen und andere Tatsachen, die behauptet wurden und für die Entscheidung von Bedeutung wären, nicht als erwiesen annimmt (Beweiswürdigung),
3.
die für die Lösung der Rechtsfrage maßgeblichen Erwägungen und
4.
im Falle einer Verurteilung die Strafzumessungsgründe. Es mag sich im Einzelfall bei der Erfüllung dieses Gesetzesauftrages durchaus als sinnvoll erweisen, den Inhalt von Aussagen oder Schriftstücken wortgetreu (wenn dem Verständnis besser dienlich, auch in Form von Fotokopien) in die Urteilsbegründung zu übernehmen. Mit dem Gebot einer gedrängten Darstellung ist es aber unvereinbar, anstelle eigenständiger Formulierung des für erwiesen erachteten Sachverhaltes viele hundert Seiten von Schriftstücken aus den Akten zu fotokopieren und dem Urteil einzuverleiben, noch dazu, wenn sich aus solcher bloßer Zusammenstellung von Beweismaterial ergebende Widersprüche und Ungereimtheiten nicht nach Maßgabe des § 270 Abs 2 Z 5 StPO wertend erörtert, vielmehr Beweisergebnisse weitgehend durch Zuordnung zu bestimmten Gruppen abgetan werden, denen pauschal und ohne auf individuelle Umstände näher einzugehen, Glaubwürdigkeit zuerkannt oder abgesprochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098616Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009