Norm
StGB §146 C2Rechtssatz
Grundsätzlich nötigt auch der Abschluß gewagter Geschäfte bei drohender Zahlungsunfähigkeit, ja selbst das Eingehen einer neuen Schuld in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit an sich noch nicht zur Annahme eines (auch nur bedingten) Schädigungsvorsatzes bzw Bereicherungsvorsatzes (EvBl 1972/137, 1973/22 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094576Dokumentnummer
JJR_19870130_OGH0002_0110OS00141_8600000_002