Norm
KWG 1979 §23 Abs2 Z1Rechtssatz
Ergibt sich in einem konkreten, gegen einen bestimmten Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten) eingeleiteten Strafverfahren ein aus dem Tatverdacht hervorleuchtender sachlicher Zusammenhang mit einer bestimmten Bankverbindung, so erfaßt die Durchbrechung des Bankgeheimnisses jedenfalls auch das Konto eines persönlich in das Strafverfahren (noch) nicht involvierten Bankkunden, über das der (bisher) der Tat Verdächtige verfügen durfte, sofern zwischen dem (offenzulegenden) Bankkonto und der wegen einer bestimmten Straftat bereits in Untersuchung gezogenen Person eine solche (rechtliche oder tatsächliche) Verbindung besteht, die schlüssig den Verdacht zu begründen vermag, der Betreffende (Verdächtige, Beschuldigte, Angeklagte) habe sich (auch) die aus dieser speziellen Verbindung erwachsende Verfügungsmöglichkeit bei Begehung der Straftat zunutze gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066083Dokumentnummer
JJR_19870210_OGH0002_0110OS00171_8600000_002