RS OGH 1987/2/10 5Ob12/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1987
beobachten
merken

Norm

MRG §3 Abs3
MRG §3 Abs3 Z2
MRG §6

Rechtssatz

Dem Mietrechtsgesetz ist nicht zu entnehmen, daß die bloße Antragstellung eines Mieters nach § 6 MRG den Vermieter daran hindern würde, nicht von dieser Antragstellung umfaßte unmittelbar heranstehende Erhaltungsarbeiten zu Lasten der Mietzinsreserven der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre und bei deren Nichtausreichen zu Lasten der während der Bestanddauer der Erhaltungsarbeiten zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse im Sinne des § 3 Abs 3 Z 1 MRG durchzuführen. Die Kosten einer nach der Antragstellung eines Mieters nach § 8 MRG durchgeführten Dachreparatur sind zu berücksichtigen, soweit diese als privilegierte Arbeit oder als (gegenüber der beantragten Arbeit) bautechnisch dringlicher anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 12/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1987 5 Ob 12/87
    Veröff: SZ 60/19 = RdW 1988,196 = WoBl 1988,115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070014

Dokumentnummer

JJR_19870210_OGH0002_0050OB00012_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten