Norm
KWG 1979 §23 Abs2 Z3Rechtssatz
Je nach dem Umfang ihrer Vertretungsbefugnis können auch rechtsgeschäftliche, organschaftliche oder gesetzliche Vertreter im Namen des Bankkunden der Offenbarung des Geheimnisses zustimmen; eine bloße Zeichnungsbefugnis über ein Konto ist einer derart umfänglichen Ermächtigung allerdings nicht gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066093Dokumentnummer
JJR_19870210_OGH0002_0110OS00171_8600000_003