Norm
StGB §81 Z1 A1Rechtssatz
Wenngleich die besonders hohe Unfallswahrscheinlichkeit in der Regel aus mehreren risikosteigernden Umständen resultiert, so kann sich doch eine dem Begriff der besonders gefährlichen Verhältnisse im Sinn des § 81 Z 1 StGB entsprechende qualitativ verschärfte Gefahrenlage in der Bedeutung einer außergewöhnlich hohen Unfallswahrscheinlichkeit unter Umständen auch schon aus einem einzigen Faktor ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092537Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009