RS OGH 1987/2/12 7Ob520/87, 8Ob141/18w, 3Ob184/21m, 5Ob192/21b

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Veröffentlicht am 12.02.1987
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Norm

ABGB §1104

Rechtssatz

Die Bedeutung des § 1104 ABGB besteht in der Durchbrechung der Erhaltungspflicht des Bestandgebers nach § 1096 ABGB. Die Aufzählung der außerordentlichen Zufälle ist keine erschöpfende.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020783

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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