Norm
ABGB §1104Rechtssatz
Die Bedeutung des § 1104 ABGB besteht in der Durchbrechung der Erhaltungspflicht des Bestandgebers nach § 1096 ABGB. Die Aufzählung der außerordentlichen Zufälle ist keine erschöpfende.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020783Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022