Norm
ZPO §31Rechtssatz
Wenn die Vollmachtsurkunde in einer bestimmten Rechtssache zu den Prozeßakten gebracht wurde, darf nicht gefolgert werden, daß wider dem Willen des Rechtsanwaltes auch in anderen Rechtssachen Zustellungen für den Vollmachtgeber oder sonstige prozessuale Akte wirksam an oder gegen ihn vorgenommen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035907Dokumentnummer
JJR_19870212_OGH0002_0080OB00603_8600000_001