RS OGH 1987/2/12 7Ob732/86, 2Ob5/00z, 6Ob110/01x, 8Ob57/07a

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Veröffentlicht am 12.02.1987
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Norm

ABGB §1029 B2

Rechtssatz

Hat der Scheinvertreter die Leistung nicht in eigenem Namen in Empfang genommen, war er zur Empfangnahme nach seiner Stellung aber berechtigt, ist jene Gebietskörperschaft zur Herausgabe verpflichtet die Rechtsträger der organisatorischen Einheit ist, als deren Leiter der Scheinvertreter auftrat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 732/86
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 732/86
    Veröff: SZ 60/20
  • 2 Ob 5/00z
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 5/00z
    Vgl auch; Beisatz: Der (unwirksam) Vertretene ist als Kondiktionsgegner anzusehen, wenn der Scheinvertreter die Leistung nicht in eigenem Namen in Empfang genommen hat, zur Empfangnahme nach seiner Stellung aber berechtigt war. (T1); Veröff: SZ 73/11
  • 6 Ob 110/01x
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 110/01x
    Ähnlich; Beis ähnlich T1
  • 8 Ob 57/07a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 57/07a
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer Leistung an einen Scheinvertreter kann die Bereicherungsklage direkt gegen den unwirksam Vertretenen erhoben werden, wenn der Scheinvertreter als realer Empfänger der Leistung wenigstens zum Empfang berechtigt (autorisiert) war. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020412

Dokumentnummer

JJR_19870212_OGH0002_0070OB00732_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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