Norm
ZPO §503 Z2 C1aRechtssatz
Hat das Berufungsgericht die Überprüfung des Ersturteils mit dem aktenwidrigen Hinweis darauf, dass die Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht bekämpft worden sei, unterlassen, so stellt dies eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043013Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014