Norm
ZPO §228 C1Rechtssatz
Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ist als verfahrensrechtliche Frage stets nach österreichischem Recht zu beurteilen, selbst wenn sonst nach internationalem Privatrecht ausländisches Sachrecht anzuwenden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039127Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022