RS OGH 1987/2/12 8Ob518/87, 8Ob255/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1987
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Norm

ABGB §91 F
EheG §81
EGZPO ArtXLII J

Rechtssatz

Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen aus Verletzungen von anderen Pflichten als solchen aus dem rein persönlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander - wie etwa aus einem deliktischen Verhalten oder aus rechtsgeschäftlichen Beziehungen der Eheleute zueinander (zB der Anspruch auf Feststellung des gemeinsamen Vermögens) - können auch während aufrechter Ehe geltend gemacht werden. Für die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche während aufrechter Ehe ist daher der Umstand ohne Bedeutung, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erst nach der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009475

Dokumentnummer

JJR_19870212_OGH0002_0080OB00518_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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