RS OGH 1987/2/12 8Ob518/87, 8Ob255/99d, 1Ob181/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1987
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Norm

EGZPO ArtXLII IJ
ZPO §226 IIA3

Rechtssatz

Das Begehren einer Klage nach dem zweiten Anwendungsfall des Art XLII EGZPO hat bloß auf Angabe dessen zu lauten, was dem Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist. Damit kann auch ein Eidesleistungsbegehren verbunden werden. Ein Leistungsbegehren hingegen muß nicht gestellt werden. Voraussetzung hiefür wäre das Bestehen einer Herausgabepflicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 518/87
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 518/87
    Veröff: EFSlg 24/7
  • 8 Ob 255/99d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 255/99d
    Beisatz: Auch während aufrechter Ehe kann die Stufenklage, abgesehen von besonderen Vereinbarungen (wie etwa Gütergemeinschaft), nicht auf Vermögensabrechnung schlechthin gerichtet werden. (T1); Veröff: SZ 73/45
  • 1 Ob 181/16y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 1 Ob 181/16y
    Vgl auch; Beisatz: Das Begehren aus Eidesleistung ist fakultativ. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035038

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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