RS OGH 1987/2/16 Bkd75/86

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Veröffentlicht am 16.02.1987
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt als Vertragsverfasser hat die Verpflichtung, eine Vereinbarung, die die Parteien schließen - diese Pflicht trifft den Rechtsanwalt auch dann, wenn er selbst auf einer Seite als Vertragspartei steht - so widerzugeben und vertraglich festzuhalten, wie die Vereinbarung von den Parteien getroffen wurde.

Entscheidungstexte

  • Bkd 75/86
    Entscheidungstext OGH 16.02.1987 Bkd 75/86
    Veröff: AnwBl 1988,219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056523

Dokumentnummer

JJR_19870216_OGH0002_000BKD00075_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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