Norm
EO §394Rechtssatz
Aus § 400 EO ist nicht abzuleiten, daß eine nach § 390 oder § 398 EO erlegte Sicherheit der gefährdeten Partei auch dann nicht ausgefolgt werden dürfte, wenn der Antragsgegner innerhalb der 14-tägigen Frist keinen Antrag nach § 394 EO gestellt und auch nicht glaubhaft gemacht hat, daß er zwar Ersatzansprüche hat, sie aber derzeit noch nicht geltend machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005761Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0040OB00373_8600000_003