RS OGH 1987/2/17 10Os7/87 (10Os13/87), 15Os85/88 (15Os86/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1987
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Norm

StPO §285a Z1
StPO §364

Rechtssatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts ist in der StPO nicht vorgesehen, ein darauf abzielender Antrag demnach als unzulässig zurückzuweisen; wohl aber ist mit Bezug auf die Antragsbegründung bei der Entscheidung über die danach fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde die Wirksamkeit des Verzichts zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 7/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 10 Os 7/87
  • 15 Os 85/88
    Entscheidungstext OGH 05.07.1988 15 Os 85/88
    Vgl auch; nur: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts ist in der StPO nicht vorgesehen. (T1) Beisatz: Keine Wiedereinsetzung nach Rechtsmittelverzicht (hier: Abweisung des Wiedereinsetzungsbegehrens). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100069

Dokumentnummer

JJR_19870217_OGH0002_0100OS00007_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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