RS OGH 1987/2/17 10Os7/87 (10Os13/87), 15Os153/96 (15Os183/96), 12Os51/02, 14Os187/08v, 15Os6/12i (1

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Norm

StPO §285a Z1

Rechtssatz

1. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bei der Urteilsverkündung oder danach vor der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretionsunfähigkeit oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten, welche die Wirksamkeit seines Verzichts beeinträchtigen könnte, sind Ermittlungen darüber erforderlich. 2. Ein Motivirrtum ist für die Wirksamkeit darauf zurückzuführender prozessualer Erklärungen unbeachtlich, sofern er nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruht, wie etwa auf einer (gegen § 3 StPO verstoßenden) - allenfalls mittelbaren - unrichtigen Information über Inhalt, Voraussetzungen oder (mögliche) Folgen einer Rechtsmittelerklärung (hier: über das Recht auf Inanspruchnahme kostenloser Verteidigung im Rechtsmittelverfahren). Nicht auf einem Fehler des Gerichts beruhende Fehlinformationen des Angeklagte durch den Verteidiger beeinträchtigten daher die Wirksamkeit einer darauf zurückführenden Rechtsmittelerklärung nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 7/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 10 Os 7/87
  • 15 Os 153/96
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 15 Os 153/96
    nur: 2. Ein Motivirrtum ist für die Wirksamkeit darauf zurückzuführender prozessualer Erklärungen unbeachtlich, sofern er nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruht, wie etwa auf einer (gegen § 3 StPO verstoßenden) - allenfalls mittelbaren - unrichtigen Information über Inhalt, Voraussetzungen oder (mögliche) Folgen einer Rechtsmittelerklärung (hier: über das Recht auf Inanspruchnahme kostenloser Verteidigung im Rechtsmittelverfahren). Nicht auf einem Fehler des Gerichts beruhende Fehlinformationen des Angeklagte durch den Verteidiger beeinträchtigten daher die Wirksamkeit einer darauf zurückführenden Rechtsmittelerklärung nicht. (T1)
  • 12 Os 51/02
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 12 Os 51/02
    Auch; nur: Nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bei der Urteilsverkündung oder danach vor der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretionsunfähigkeit oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten, welche die Wirksamkeit seines Verzichts beeinträchtigen könnte, sind Ermittlungen darüber erforderlich. (T2)
  • 14 Os 187/08v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2009 14 Os 187/08v
    nur T2
  • 15 Os 6/12i
    Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 6/12i
    Vgl auch
  • 15 Os 150/15w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2015 15 Os 150/15w
    Auch
  • 14 Os 4/16v
    Entscheidungstext OGH 08.03.2016 14 Os 4/16v
    Auch
  • 12 Os 55/18g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2018 12 Os 55/18g
    Vgl
  • 15 Os 109/18w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 15 Os 109/18w
    Auch
  • 15 Os 97/19g
    Entscheidungstext OGH 11.09.2019 15 Os 97/19g
    Vgl; Beisatz: Ein – nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruhender – Motivirrtum (etwa über die Tragweite oder die Widerrufbarkeit) ist für die Wirksamkeit einer derartigen prozessualen Erklärung unbeachtlich. (T3)
  • 11 Os 161/19i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 11 Os 161/19i
  • 11 Os 47/20a
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 11 Os 47/20a
    Vgl; Beisatz: Hier: unbeachtlicher) Motivirrtum, aus dem die angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bei berichtigungsfähiger Fehldarstellung der Strafhöhe im Hauptverhandlungsprotokoll und der Urteilsausfertigung zurückgezogen wurde. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100103

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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