Norm
StGB §169Rechtssatz
Keine "Feuersbrunst" beim Brand einer einzeln stehenden rund fünfundvierzig Quadratmeter großen, ab einer Höhe von 1,20 Meter offenen und bloß überdachten Holzkegelbahn; auf deren Wert kommt es dabei nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094843Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0100OS00022_8700000_003