Norm
EO §394Rechtssatz
Einer Ausfolgung der Sicherheit an die gefährdete Partei steht, wenn der Gegner der gefährdeten Partei innerhalb der 14-tägigen Frist des § 400 EO keinen Antrag nach § 394 Abs 1 EO stellt, nichts im Wege; einem entsprechenden Antrag des Erlegers ist also stattzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005763Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0040OB00373_8600000_004