Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers reicht nicht so weit, daß er verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, daß zwei Arbeitskollegen, die sich miteinander nicht vertragen, im Betrieb nicht nur nicht mehr gemeinsam arbeiten, sondern überhaupt keinen Kontakt mehr miteinander haben. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß zwischen zwei Arbeitnehmern ein gutes Arbeitsklima herrscht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021611Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_014OBA00008_8700000_001