RS OGH 1987/2/17 14ObA8/87, 9ObA285/97w

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Norm

ABGB §1157

Rechtssatz

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers reicht nicht so weit, daß er verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, daß zwei Arbeitskollegen, die sich miteinander nicht vertragen, im Betrieb nicht nur nicht mehr gemeinsam arbeiten, sondern überhaupt keinen Kontakt mehr miteinander haben. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß zwischen zwei Arbeitnehmern ein gutes Arbeitsklima herrscht.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 8/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 8/87
  • 9 ObA 285/97w
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 ObA 285/97w
    Vgl aber; Beisatz: Der Arbeitgeber ist aber im Rahmen der ihn treffenden Fürsorgepflicht verpflichtet, bei ehrverletzenden Äußerungen zwischen in seinem Betrieb tätigen Arbeitnehmern Abhilfe zu schaffen. - Entlassung (T1) Veröff: SZ 70/257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021611

Dokumentnummer

JJR_19870217_OGH0002_014OBA00008_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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