Norm
StGB §16 Abs1 CRechtssatz
Zu einer Strafaufhebung wegen Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB, zu dem im Fall eines nach dem Tatplan noch unbeendeten Versuchs ein freiwilliges Aufgeben der (weiteren) Ausführungen genügt (erster Fall), ist zudem vorauszusetzen, daß der - insoweit unerläßliche, weil ansonsten das Delikt sogar bis ins Stadium der Vollendung fortschritte (vgl RZ 1981/30) - Nichteintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs kausal auf das Rücktritts-Verhalten des Täters zurückzuführen ist (vgl Leukauf-Steininger, StGB 2.Auflage, RN 11 zu § 16).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090413Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0100OS00022_8700000_001