RS OGH 1987/2/17 4Ob373/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1987
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Norm

EO §394
EO §400

Rechtssatz

§ 400 EO befristet zwar nicht den Ersatzanspruch nach § 394 EO selbst, wohl aber - sofern nicht innerhalb der 14-tägigen Frist entweder der Ersatzanspruch geltend gemacht oder doch bescheinigt wird, daß ein solcher Anspruch zwar besteht, aber derzeit noch nicht geltend gemacht werden kann - das Recht auf Befriedigung aus der erlegten Kaution; läßt der Gegner der gefährdeten Partei diese Frist von 14 Tagen ungenützt verstreichen, dann kann die von der gefährdeten Partei erlegte Kaution der Erlegerin ausgefolgt werden; das gemäß § 56 Abs 3 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO durch den seinerzeitigen Erlag begründete Kautionspfandrecht ist damit kraft Gesetzes erloschen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 373/86
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 4 Ob 373/86
    JBl 1987,462 = ÖBl 1987,81 = RdW 1988,46 RZ 1987/52,200 = EvBl 1987/150 S 537 = SZ 60/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005765

Dokumentnummer

JJR_19870217_OGH0002_0040OB00373_8600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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