Norm
EO §394Rechtssatz
§ 400 EO befristet zwar nicht den Ersatzanspruch nach § 394 EO selbst, wohl aber - sofern nicht innerhalb der 14-tägigen Frist entweder der Ersatzanspruch geltend gemacht oder doch bescheinigt wird, daß ein solcher Anspruch zwar besteht, aber derzeit noch nicht geltend gemacht werden kann - das Recht auf Befriedigung aus der erlegten Kaution; läßt der Gegner der gefährdeten Partei diese Frist von 14 Tagen ungenützt verstreichen, dann kann die von der gefährdeten Partei erlegte Kaution der Erlegerin ausgefolgt werden; das gemäß § 56 Abs 3 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO durch den seinerzeitigen Erlag begründete Kautionspfandrecht ist damit kraft Gesetzes erloschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005765Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0040OB00373_8600000_005