Norm
EO §394Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Freigabe des Erlages insbesondere dann zu verneien sein, wenn der Gegner der gefährdeten Partei fristgerecht die Festsetzung seines Schadenersatzes nach § 394 EO beantragt hat oder aber - aus welchem Grund immer - die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Gegner der gefährdeten Partei derzeit noch nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005740Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0040OB00373_8600000_002