RS OGH 1987/2/18 1Ob505/87, 6Ob510/92, 3Ob302/01k, 2Ob169/02w

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Veröffentlicht am 18.02.1987
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Norm

JN §45
JN §60

Rechtssatz

Tritt der Gerichtshof erster Instanz die bei ihm anhängig gemachte Rechtssache nach Herabsetzung des Wertes des Streitgegenstandes an das Bezirksgericht, das seinen Sitz in derselben Gemeinde hat, ab, so ist dieser Beschluß zur Gänze gemäß § 45 JN unanfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046336

Dokumentnummer

JJR_19870218_OGH0002_0010OB00505_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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