Norm
JN §45Rechtssatz
Tritt der Gerichtshof erster Instanz die bei ihm anhängig gemachte Rechtssache nach Herabsetzung des Wertes des Streitgegenstandes an das Bezirksgericht, das seinen Sitz in derselben Gemeinde hat, ab, so ist dieser Beschluß zur Gänze gemäß § 45 JN unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046336Dokumentnummer
JJR_19870218_OGH0002_0010OB00505_8700000_001