Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Ersatzansprüche für Schäden, die auch durch Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden können, beginnen mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens oder mit dem Eintritt der ersten Schadensfolge, die nicht mehr abgewendet werden kann, zu verjähren, die Verjährungsfrist endet aber erst ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050342Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2016