RS OGH 1987/2/18 1Ob501/87, 8Ob21/93, 3Ob66/02f, 3Ob196/04a, 8Ob131/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §1400 C
HGB §355
KO §26 Abs1

Rechtssatz

Das mit einem Girovertrag verbundene Kontokorrentverhältnis zwischen Bank und Kunden erlischt mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kontoinhabers. Mit dem Tage der Konkurseröffnung sind das Konto abzuschließen sowie die wechselseitigen Ansprüche und Leistungen einschließlich der Zinsen zu verrechnen. Ergibt die Abrechnung einen Aktivsaldo, wird dieser Bestandteil der Konkursmasse, liegt ein Passivsaldo vor, stellt dieser eine Konkursforderung dar. Mit der Beendigung des Kontokorrentvertrages ist der sich für die eine oder die andere Kontokorrentpartei ergebende Anspruch auf den Überschuß (Saldoanspruch), ohne daß es der Anerkennung des Saldos bedürfe, sofort fällig. Setzt der Masseverwalter hingegen die Kontoverbindung fort, so kommt es konkludent zum Abschluß eines neuen Geschäftsbesorgungsvertrages und damit Kontokorrentvertrages.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 501/87
    Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 501/87
    Veröff: RdW 1987,193 = ÖBA 1987,420 (Avancini) = EvBl 1987/156 S 561
  • 8 Ob 21/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 21/93
    Auch; Veröff: SZ 66/125 = EvBl 1994/58 S 277 = ÖBA 1994,315 (Nowotny)
  • 3 Ob 66/02f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 66/02f
    Auch; nur: Das mit einem Girovertrag verbundene Kontokorrentverhältnis zwischen Bank und Kunden erlischt mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kontoinhabers. (T1)
  • 3 Ob 196/04a
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 196/04a
    nur: Das mit einem Girovertrag verbundene Kontokorrentverhältnis zwischen Bank und Kunden erlischt mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kontoinhabers. Mit dem Tage der Konkurseröffnung sind das Konto abzuschließen sowie die wechselseitigen Ansprüche und Leistungen einschließlich der Zinsen zu verrechnen. Ergibt die Abrechnung einen Aktivsaldo, wird dieser Bestandteil der Konkursmasse, liegt ein Passivsaldo vor, stellt dieser eine Konkursforderung dar. Mit der Beendigung des Kontokorrentvertrages ist der sich für die eine oder die andere Kontokorrentpartei ergebende Anspruch auf den Überschuß (Saldoanspruch), ohne daß es der Anerkennung des Saldos bedürfe, sofort fällig. (T2)
  • 8 Ob 131/07h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 131/07h
    Auch; nur T1; Beisatz: Jedoch kann der Masseverwalter die Kontoverbindung fortsetzen und damit wohl auch die Überweisung auf sein „Anderkonto" verfügen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033010

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten