Norm
ABGB §1400 CRechtssatz
Das mit einem Girovertrag verbundene Kontokorrentverhältnis zwischen Bank und Kunden erlischt mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kontoinhabers. Mit dem Tage der Konkurseröffnung sind das Konto abzuschließen sowie die wechselseitigen Ansprüche und Leistungen einschließlich der Zinsen zu verrechnen. Ergibt die Abrechnung einen Aktivsaldo, wird dieser Bestandteil der Konkursmasse, liegt ein Passivsaldo vor, stellt dieser eine Konkursforderung dar. Mit der Beendigung des Kontokorrentvertrages ist der sich für die eine oder die andere Kontokorrentpartei ergebende Anspruch auf den Überschuß (Saldoanspruch), ohne daß es der Anerkennung des Saldos bedürfe, sofort fällig. Setzt der Masseverwalter hingegen die Kontoverbindung fort, so kommt es konkludent zum Abschluß eines neuen Geschäftsbesorgungsvertrages und damit Kontokorrentvertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033010Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008