Norm
NWG §5Rechtssatz
Hat der Eigentümer eines Baugrundstückes die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz über ein in seinem Eigentum stehendes, zur Gänze als Weg dienendes Grundstück und wird einem anderen an dieser Weganlage ein Notweg eingeräumt, besteht der nach § 5 NWG von diesem zu ersetzende Schaden nicht in den seinerzeitigen Herstellungskosten, oder einem Teil dieser Kosten, sondern in der Differenz der Verkehrswerte der Grundstücke des Eigentümers des belasteten Grundstücks vor und nach der Einräumung des Notweges.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071245Dokumentnummer
JJR_19870218_OGH0002_0010OB00701_8600000_001