Norm
LMG 1975 §8 litfRechtssatz
Die örtliche Herkunft von Honig ist kein Qualitätsmerkmal; unrichtige Angabe hierüber bedeuten keine Qualitätsänderung. Der Verkauf von ungarischem Waldhonig als steirischem Bienenhonig kann daher nur dann zu einer Vermögensschädigung führen und darum Betrug begründen, wenn zwischen diesen Honigen ein ins Gewicht fallender Qualitätsunterschied besteht. Anderenfalls stellen solch irreführende Angaben über die örtliche Herkunft von Lebensmitteln zufolge § 8 lit f LMG 1975 einen Verstoß gegen das Verbot des § 7 Abs 1 lit c LMG 1975 dar und sind entweder - im Fall wissentlicher Falschbezeichnung - gerichtlich nach § 63 Abs 2 Z 1 LMG 1975 oder (sonst) verwaltungsbehördlich nach § 74 Abs 1 LMG 1975 strafbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066391Dokumentnummer
JJR_19870219_OGH0002_0130OS00183_8600000_002