Index
L34005 Abgabenordnung Salzburg;Norm
BAO §201;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der H Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 1999, Zl. 15/04- 100/47541/377-1999, betreffend Rückzahlung von Fremdenverkehrsbeiträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1.1. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls für die Kalenderjahre 1994, 1995 und 1996 für das jeweilige Kalenderjahr Beitragserklärungen nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 94/1985, betreffend Fremdenverkehrsbeiträge erstattete. Die Abgabenbehörde stufte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Verpachtung einer Garage in die Beitragsgruppe 4 - Garagenvermieter ein. Eine bescheidmäßige Beitragsvorschreibung war nicht erfolgt.
1.2. Die beschwerdeführende Partei richtete an das Landesabgabenamt Salzburg folgendes mit 24. April 1997 datierte
Schreiben:
"(...)
Betr.: Beitragserklärung 1997 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz Wir erlauben uns höflich die uns übermittelte
Beitragserklärung zurückzusenden. Unsere Gesellschaft übt keine berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit aus, ist keine Unternehmerin. Die Gesellschaft hat in H. zwei Tiefgaragen mit Fremdmittel errichtet. Betrieben werden die Garagen von der H.- Betriebsgesellschaft m.b.H., die Fremdenverkehrsverbandsmitglied ist, und die erstattete uns lediglich die anfallenden Annuitäten für die Fremdmittel. Die Gesellschaft hat keine Einnahmen.
Zugleich stellen wir den Antrag, die irrtümlich in den Vorjahren bezahlte Fremdenverkehrsabgabe zurück zu erstatten. (...)"
1.3. Dem - den Rückerstattungsantrag betreffenden - Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Partei gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. September 1998 statt und stellte fest, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Rückerstattungsantrag der beschwerdeführenden Partei vom 24. April 1997 auf die belangte Behörde übergehe.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei wie folgt ab:
"Spruch:
1. Über den Rückzahlungsantrag der (H.) Gesellschaft mbH., Gplatz 8, H., vom 24.4.1997, betreffend die bisher geleisteten Verbandsbeiträge für den Fremdenverkehrsverband H entscheidet die Salzburger Landesregierung als Landesabgabenbehörde 2. Instanz wie folgt:
Der Rückzahlungsantrag wird abgewiesen.
2. Über den Feststellungsantrag der (H.) Gesellschaft mbH., Gplatz 8, H., vom 26.11.1998, betreffend ihre Zugehörigkeit zum Fremdenverkehrsverband H entscheidet die Salzburger Landesregierung:
Die (H.) Gesellschaft mbH. ist Pflichtmitglied des Fremdenverkehrsverbandes H.
Rechtsgrundlage: §§ 181, 182 Abs 1 und 227 Abs 2 der Salzburger Landesabgabenordnung (LAO), LGBl Nr. 58/1963 idgF, in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 und 3, sowie 30 Abs. 1 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes (S.FVG), LGBl Nr. 94/1985 idgF."
1.5. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Frage, ob die beschwerdeführende Partei Pflichtmitglied des Fremdenverkehrsverbandes H. sei - und demnach gemäß § 30 Abs. 1 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz auch für die vorangegangenen Jahre Verbandsbeiträge zu entrichten habe - alleine maßgeblich sei, ob sie am Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar interessiert sei oder nicht. Sei dies der Fall, bestehe Pflichtmitgliedschaft, fehle hingegen jegliches "Fremdenverkehrsinteresse", wären auch die bisher geleisteten Verbandsbeiträge zu Unrecht eingebracht worden und gemäß § 182 Abs. 1 LAO zurückzuerstatten.
1.6. Gegen Spruchpunkt 1 dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird (die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides wurde zur Zl. 99/04/0029 behandelt und mit Erkenntnis vom 21. November 2001 erledigt; siehe unten Punkt 1.8.).
1.7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
1.8. Mit Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/04/0029, hob der Verwaltungsgerichtshof den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides (betreffend die Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin zum Fremdenverkehrsverband) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
1.9. Daraufhin stellte die belangte Behörde mit Ersatzbescheid vom 19. November 2002 (rechtswirksam zugestellt am 21. November 2002) fest, dass die beschwerdeführende Partei seit 1. Juli 1996 nicht Pflichtmitglied des Tourismusverbandes H. sei. Diese Feststellung gelte "solange zwischen der H GesmbH (der beschwerdeführenden Partei) und der H.-Betriebsgesellschaft m.b.H. auf Grund der Vereinbarung vom 1. 7 1996 keine Änderungen" einträten und der Pachtzins so vereinbart sei, dass nur die Aufwendungen ersetzt würden.
Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Zeitraumbezogenheit von Abgaben- und Beitragsvorschriften im Beschwerdefall das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz und nicht das am 1. Jänner 2002 in Kraft getretene Salzburger Tourismusgesetz anzuwenden ist.
2.2. § 30 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 94/1985, lautete:
"(1) Die Pflichtmitglieder eines Fremdenverkehrsverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs. 2 und 3).
(2) Der Verbandsbeitrag ist erstmals für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (§ 37) bzw. in dem der Tag der Aufnahme liegt (§ 3 Abs. 3)."
§ 40 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz lautete in der in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung LGBl. Nr. 66/1994 - ebenso wie in der 1996 geltenden Fassung LGBl. Nr. 14/1996 - auszugsweise wie folgt:
"Beitragserklärung und Beitragsleistung
§ 40
(1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulares zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 u.dgl.) ergeben. Besteht für den Umsatz gemäß § 6 Z. 18 UStG keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.
(2) Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig.
(3) Verbandsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Pflichtmitgliedschaft begründet (Anfangsjahr), und das Jahr nach diesem (§ 37 Abs. 2 und 3) sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten."
§ 56 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz 1985 in der Fassung
LGBl. Nr. 44/1993 und LGBl. Nr. 66/1994 lautete:
"Befugnisse und Verfahren
§ 56
Die Behörden haben bei der Vorschreibung, Einhebung, Überprüfung und Einbringung der Beiträge nach diesem Gesetz, soweit nicht besonderes bestimmt ist, die für die Erhebung von Landesabgaben allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Salzburger Landesabgabenordnung anzuwenden."
§ 148 Sbg LAO, dessen Anwendbarkeit aus dem eben wiedergegebenen § 56 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz folgt, lautet:
"(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt.
(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefaßt erfolgen. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Mängel behebt."
Gemäß § 182 Abs. 1 Sbg LAO ist, wenn eine Abgabe zu Unrecht eingebracht wurde, der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen. Gemäß § 182 Abs. 3 Sbg LAO können Anträge nach Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.
2.3. Aus dem Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 24. April 1997 ergibt sich, dass sich ihr Rückerstattungsantrag auf mehrere (dem Jahr 1997 vorangehende) Kalenderjahre bezog. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass jedenfalls seit dem Jahr 1994 von der Beschwerdeführerin seitens der Abgabenbehörde Beitragserklärungen im Hinblick auf die Einnahmen aus der "Verpachtung" der Garage verlangt wurden (und offenbar die entsprechenden Verbandsbeiträge bezahlt wurden).
Die belangte Behörde wäre insoweit an sich gehalten gewesen, vor der Entscheidung über den Rückzahlungsantrag zu klären, auf welche Jahre sich dieser bezog. Im Hinblick auf die Rechtsauffassung, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich abgabepflichtig gewesen sei, hat die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides abgewiesen, ohne diese Präzisierung vorzunehmen.
2.4. Für die Beurteilung des Spruchpunktes 1 ist Folgendes maßgebend:
Die Beiträge zum Fremdenverkehrsverband nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz sind Beiträge, die wie Selbstbemessungsabgaben vom Beitragspflichtigen selbst zu bemessen sind (§ 40 Abs. 1 und 2 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe, wie sie in den Fällen des § 148 Abs. 2 Sbg LAO vorgesehen ist, wieder durchbrochen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1994, Zl. 90/17/0230, sowie vom 23. April 1993, Zl. 91/17/0168). Stellt der Abgabepflichtige nach der durch Selbstbemessung erfolgten Festsetzung der Abgabe einen Antrag auf Rückerstattung - wie dies im Beschwerdefall durch den Antrag vom 24. April 1997 erfolgt ist - und setzt die Entscheidung über einen solchen Antrag voraus, dass die Behörde die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet, dann ist der Antrag auch als Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1991, Zl. 87/17/0064, vom 5. April 1991, Zl. 90/17/0187, sowie vom 21. Dezember 1990, Zlen. 89/17/0233-0235, 90/17/0125). In einem solchen Fall hat die Abgabenbehörde zuerst über die Frage der Abgabenfestsetzung und danach über das Rückerstattungsbegehren zu entscheiden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1999, Zl. 99/17/0173, vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/16/0150, und vom 20. Jänner 2003, Zl. 2002/17/0262). Gleiches muss für die hier in Rede stehenden Beiträge, für deren Einhebung gemäß § 56 Fremdenverkehrsgesetz die für die Erhebung von Landesabgaben allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Sbg LAO, anzuwenden sind, gelten.
2.5. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. April 1997 löste somit die Verpflichtung der Abgabenbehörde aus, zunächst eine bescheidmäßige Festsetzung der Beiträge für die vom Antrag betroffenen Jahre vorzunehmen und sodann über den Antrag auf Rückzahlung zu entscheiden (soweit der Antrag nach dem Vorgesagten nicht erkennen ließ, auf welche Jahre er sich erstreckte, wäre der Antragsinhalt zunächst klarzustellen gewesen).
Da die belangte Behörde dies verkannte und, ohne zuvor bescheidmäßig über die in den betreffenden Jahren zu entrichtenden Beiträge abgesprochen zu haben, den Rückzahlungsantrag mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides abwies, hat sie den angefochtenen Bescheid (auch) hinsichtlich des Spruchpunktes 1 mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
2.6. Im Übrigen ergibt sich im Beschwerdefall schon aus der Rückwirkung der Aufhebung des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Pflichtmitgliedschaft der beschwerdeführenden GmbH bejaht worden war, mit dem hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/04/0029, zufolge § 42 Abs. 3 VwGG, dass der Spruchpunkt 1 so zu betrachten ist, als ob er im maßgebenden Zeitpunkt der Bescheiderlassung der rechtlichen Grundlage in einer aufrechten Verbandsmitgliedschaft entbehrte. Dem Ersatzbescheid vom 19. November 2002 hingegen kommt eine Sanierungswirkung hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Bescheides vom 19. Jänner 1999 nicht zu.
2.7. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seines Spruchpunktes 1 gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
2.8. Im fortgesetzten Verfahren wird zu beachten sein, dass für den Zeitraum ab 1. Juli 1996 nunmehr die rechtskräftige Entscheidung der belangten Behörde vom 19. November 2002 vorliegt.
2.9. Eine Kostenentscheidung erübrigte sich, weil über den Kostenersatzantrag bereits mit dem Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/04/0029, zur Gänze abgesprochen wurde.
2.10. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 5. November 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999170116.X00Im RIS seit
19.12.2003