Norm
StPO §345 Abs1 Z12Rechtssatz
Hat sich der Staatsanwalt einer Eventualfrage, obwohl sie nach richtiger Rechtsauffassung gar nicht indiziert war, nicht im Sinn des § 345 Abs 4 widersetzt, so kann auch eine im Ergebnis fehlerhafte Subsumtion (unter § 76 StGB statt unter § 75 StGB) im Rechtsmittelverfahren (in der Regel) nicht mehr geändert werden, zumal bei der Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes wie jenem des § 345 Abs 1 Z 12 StPO vom Wahrspruch der Geschwornen auszugehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0101445Dokumentnummer
JJR_19870219_OGH0002_0130OS00187_8600000_001