RS OGH 1987/2/19 13Os187/86, 10Os3/87, 11Os31/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1987
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Norm

StPO §345 Abs1 Z12
StPO §345 Abs4

Rechtssatz

Hat sich der Staatsanwalt einer Eventualfrage, obwohl sie nach richtiger Rechtsauffassung gar nicht indiziert war, nicht im Sinn des § 345 Abs 4 widersetzt, so kann auch eine im Ergebnis fehlerhafte Subsumtion (unter § 76 StGB statt unter § 75 StGB) im Rechtsmittelverfahren (in der Regel) nicht mehr geändert werden, zumal bei der Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes wie jenem des § 345 Abs 1 Z 12 StPO vom Wahrspruch der Geschwornen auszugehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0101445

Dokumentnummer

JJR_19870219_OGH0002_0130OS00187_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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