Norm
StVO §13 Abs3 IIIRechtssatz
Wer - von der Hauptfahrbahn kommend - (langsam) in eine Nebenfahrbahn einfährt, um diese zu überqueren und erst darnach eine Einfahrt zu benützen, ist nicht gemäß § 13 Abs 3 StVO zur Beiziehung eines Einweisers oder zu einem sonstigen speziellen Vorsorgeverhalten verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0073794Dokumentnummer
JJR_19870219_OGH0002_0130OS00015_8700000_001