Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Die Unfallsursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ist zwar nicht schlechthin anzunehmen, wohl immer dann zu vermuten wenn ein derartig beeinträchtigter Lenker in einer von einem nüchternen Fahrer zu meisternden Verkehrslage versagt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022532Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_0020OB00006_8600000_001