Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Beim Urkundenbetrug kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag auch dieser vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094510Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022