Norm
ZPO §50Rechtssatz
Wird eine Partei, gegen die bereits rechtskräftig die Klage zurückgewiesen wurde, durch einen (verfehlten) Revisionsantrag (wieder) ins Verfahren hineingezogen, kommt ihr ein Antragsrecht zu; die für den Zurückweisungsantrag aufgelaufenen Kosten sind jedoch mit der Zuerkennung des höheren Streitgenossenzuschlages für die Revision abgegolten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036059Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_0040OB00501_8700000_002