Norm
ABGB §916 ARechtssatz
§ 916 ABGB setzt die übereinstimmende Absicht beider Parteien voraus, eine Willenserklärung dem anderen gegenüber nur zum Schein abzugeben. Nur in einem solchen Fall wirkt das zum Schein abgeschlossene Geschäft nicht, weil es ja nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018103Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022