RS OGH 1987/2/24 4Ob312/87, 3Ob64/06t, 4Ob162/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1987
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Norm

UWG §9a
ZugG §1

Rechtssatz

Bei der gemeinsamen Abgabe mehrerer Waren (Leistungen), die eine im Geschäftsverkehr übliche oder nützliche Kombination bilden, daneben aber auch selbständig angeboten werden, sind aus der Verkehrsauffassung über die (hier nur fakultative) Zusammengehörigkeit der Waren allein keine eindeutigen Aufschlüsse darüber zu gewinnen, ob eine Zugabe vorliegt. Die Frage hängt dann entscheidend von der Art und Weise ab, in der der Werbende seine Warenkombination anbietet. Diese entscheidet, ob eine Zuwendung als Teil der Hauptleistung, als weitere Hauptleistung im Rahmen einer Kombination oder als Zugabe zu werten ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 312/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 4 Ob 312/87
    Veröff: SZ 60/30 = ÖBl 1987,130
  • 3 Ob 64/06t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 64/06t
  • 4 Ob 162/06m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 162/06m
    Auch; Beisatz: Als Kriterien für das Vorliegen einer Funktionseinheit kommen neben dem Inhalt des konkreten Angebots und dem Verbraucherverhalten auch technische Gegebenheiten, wie etwa die Unentbehrlichkeit der einen Ware oder Dienstleistung für die Nutzung der anderen in Frage. Vernünftige wirtschaftliche Interessen des Abnehmers an der Koppelung des Angebots sind gleichfalls zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Hier: Zugabeneigenschaft bei Pay-TV-Jahresabonnement und Digitalreceiver verneint - „Funktionseinheit Premiereabonnement - Receiver". (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084281

Dokumentnummer

JJR_19870224_OGH0002_0040OB00312_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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