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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Einstellung des Verfahrens betreffend einen Individualantrag auf Aufhebung bestimmter Wortfolgen in §6 und §285 StPO infolge Zurückziehung des Antrags nach Ausspruch im E v 16.03.00, G151/99 ua, daß die aufgehobenen Wortfolgen in §285 Abs1 StPO in einem bestimmten Verfahren des LG Salzburg nicht mehr anzuwenden sind.Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Der Antragsteller hat mit einem vom 9.2.2000 datiertem und am 10.2.2000 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz einen Individualantrag auf Aufhebung von bestimmten Wortfolgen der §§6 und 285 StPO gestellt.
Mit Erkenntnis vom 16.3.2000, G151/99 u.a. hob der Verfassungsgerichtshof aufgrund von 1999 bei ihm anhängig gemachten Anträgen, deren Vorverfahren im Entscheidungszeitpunkt daher abgeschlossen waren, bestimmte Wortfolgen in §285 StPO unter Fristsetzung auf und sprach aus, daß die aufgehobenen Wortfolgen in einem bestimmten Verfahren des Landesgerichtes Salzburg, in dem auch der Antragsteller zu G17/00 Angeklagter ist, nicht mehr anzuwenden sind.
Der Antragsteller teilte mit Schriftsatz vom 19.6.2000 mit, daß er sich im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis vom 16.3.2000 "als klaglos gestellt" erachtet. Der Verfassungsgerichtshof wertet diese Eingabe als Zurückziehung des Antrages.
Das Verfahren war daher gem. §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 einzustellen.
Schlagworte
Strafprozeßrecht, Rechtsmittel, Urteil, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G17.2000Dokumentnummer
JFT_09999374_00G00017_00