RS OGH 1987/2/24 5Ob527/86, 9Ob87/03i, 6Ob83/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1987
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Norm

ABGB §1418
EheG §72

Rechtssatz

Die zeitliche Beschränkung der Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit gilt für gesetzliche und unechte, also lediglich durch Vertrag festgelegte gesetzliche Ansprüche, nicht aber für echte vertragliche Ansprüche.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 527/86
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 5 Ob 527/86
    Veröff: SZ 60/31
  • 9 Ob 87/03i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 87/03i
    Auch; Beisatz: § 72 EheG gilt für gesetzliche Unterhaltsansprüche, zu denen aber grundsätzlich auch vertragliche Unterhaltsansprüche gehören, die das gesetzliche Schuldverhältnis in Vertragsform fassen und nur unwesentlich ändern. (T1)
  • 6 Ob 83/08m
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 83/08m
    Beis wie T1; Beisatz: Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. Nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, etwa weil der Unterhaltsbedarf des Berechtigten durch eigenes Einkommen gedeckt ist, handelt es sich nicht mehr um den gesetzlichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhalt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033380

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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