Norm
ABGB §1418Rechtssatz
Die zeitliche Beschränkung der Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit gilt für gesetzliche und unechte, also lediglich durch Vertrag festgelegte gesetzliche Ansprüche, nicht aber für echte vertragliche Ansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033380Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008