Norm
ArbVG §115Rechtssatz
Das Betriebsratsmandat ist eng mit dem durch die Betriebsratsfunktion allerdings geänderten Arbeitsvertrag verknüpft. Das Mandat ist zwar gemäß § 115 Abs 1 ArbVG neben den Berufspflichten auszuüben, doch ist dieser Grundsatz sehr starken Durchbrechungen unterworfen und es ist sichergestellt, daß die Entlohnung des Betriebsratsmitglieds, das ungeachtet seiner Stellung als Organ der Belegschaft Arbeitnehmer bleibt, wegen seiner Mandatausübung nicht geschmälert werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051203Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_014OBA00007_8700000_004