RS OGH 1987/2/24 10Os148/86, 13Os43/09m

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Norm

StGB §70
StGB §148

Rechtssatz

Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass der Täter beabsichtigt, durch die wiederkehrende Begehung der Taten sich selbst als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092454

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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