Norm
StGB §70Rechtssatz
Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass der Täter beabsichtigt, durch die wiederkehrende Begehung der Taten sich selbst als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092454Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009