- 8 Ob 659/86
- 7 Ob 620/87
Veröff: SZ 60/140
- 8 Ob 603/89
- 8 Ob 612/90
nur: Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird, die schon darin gelegen sein kann, dass der Beklagte den klägerischen Anspruch verneint. (T1)
- 9 ObA 72/93
Auch; nur: Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird. (T2)
- 8 Ob 638/93
Auch
- 1 Ob 22/95
Veröff: SZ 68/156
- 6 Ob 153/98p
- 7 Ob 135/99z
Vgl auch
- 7 Ob 68/00a
Auch; Beisatz: Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage müssten neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach
§ 228 ZPO die zwei weiteren besonderen Prozessvoraussetzungen und zwar a) der Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und b) des rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Feststellung gegeben sein. (T3)
Beisatz: Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Dieser Anlass ist dann zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint; zum Beispiel wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet oder sich das Recht ernstlich angemaßt hat. (T4)
- 6 Ob 335/00h
Auch; Beis ähnlich T3; Beis wie T4 nur: Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Dieser Anlass ist dann zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint; zum Beispiel wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet. (T5)
Beisatz: Die Feststellungsklage ist schon dann zulässig, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. (T6)
- 7 Ob 75/01g
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 58/01p
Auch; Beis wie T4 nur: Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. (T7)
- 7 Ob 242/01s
Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Veröff: SZ 2002/13
- 7 Ob 36/02y
Vgl auch; Beis wie T7
- 9 Ob 250/02h
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 53/03i
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 1 Ob 13/04z
Auch; Beis wie T7
- 7 Ob 137/04d
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 6 Ob 237/04b
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Dieser Anlass ist zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, zum Beispiel wenn der Beklagte ein Recht des Klägers bestreitet. (T8)
- 9 Ob 7/06d
Beis wie T5; Beis wie T7
- 8 ObA 23/06z
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verletzung vertraglicher Aufklärungspflicht. (T9)
- 7 Ob 279/06i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Problem eines rechtlichen Interesses an einem Feststellungsbegehren über die Unterhaltspflicht eines Verschollenen während eines Todeserklärungsverfahrens im Hinblick auf die Gewährung einer Witwenpension. (T10)
- 7 Ob 252/08x
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann regelmäßig nur bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre. (T11)
- 8 ObA 31/09f
Auch; Beisatz: Hier: Klage nach
§ 54 Abs 1 ASGG. (T12)
Beisatz: Einer im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren gemäß
§ 54 Abs 1 ASGG abgegebenen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, er sei an diesem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nicht interessiert, kommt keine Bedeutung für die Beurteilung des rechtlichen Interesses gemäß
§ 228 ZPO zu. (T13)
- 6 Ob 41/11i
nur T1
- 2 Ob 186/10g
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
Auch; Veröff: SZ 2011/122
- 8 Ob 62/12v
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 62/12v
Vgl auch
Veröff: SZ 2012/67
- 3 Ob 21/13d
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 21/13d
Auch; Beis wie T8
- 4 Ob 240/12s
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 240/12s
Vgl; Beis wie T4
- 4 Ob 23/14g
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 23/14g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11
- 7 Ob 91/14d
Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 91/14d
Auch; Beisatz: Eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers liegt vor, wenn der Beklagte seinen Anspruch verneint. (T14)
- 1 Ob 210/14k
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 210/14k
Vgl; Beis wie T11
- 9 ObA 21/15a
Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 ObA 21/15a
Beis wie T7
- 9 ObA 113/15f
Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 113/15f
Auch
- 9 ObA 3/16f
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 3/16f
- 4 Ob 237/15d
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 4 Ob 237/15d
Auch; Beis wie T5
- 4 Ob 121/16x
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 121/16x
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Das rechtliche Interessen an der Feststellung über die Wirkungen einer bestimmten Gerichtsstandsvereinbarung besteht nicht (mehr), wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden ist, in dem diese Frage zeitnäher und prozessökonomischer entschieden werden kann. (T15)
Beisatz: Eine vom Standpunkt des Klägers abweichende Rechtsansicht eines ausländischen Gerichts begründet noch kein rechtliches Interesse an der gegenteiligen Feststellung dafür präjudizieller Vorfragen; insoweit wird nämlich versucht, einen prozessualen Vorteil zu erreichen. (T16)
- 6 Ob 71/17k
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 71/17k
Vgl auch; Beisatz: Feststellungsinteresse, ob das Bestandverhältnis ab Mai 2011 frei kündbar sein würde oder nicht. (T17)
- 8 Ob 117/17i
Auch; nur T1
- 9 ObA 92/17w
- 8 ObA 73/18w
Auch; Beis wie T3
- 9 ObA 111/19t
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
- 9 ObA 89/20h
Beisatz: Hier: Einstufung nach Dienstordnung. (T18)
- 9 ObA 115/21h
Beisatz: Hier: Die Behauptung eines möglichen (neuen) in der Zukunft liegenden schadensbegründenden Verhaltens, das die derzeitige Rechtslage nicht tatsächlich und ernsthaft gefährdet, reicht nicht aus. (T19)